Die Antragstellerin betreibt in der Bundesrepublik einen Großhandel mit Fleisch und Fleischbedarfsartikeln. In den Jahren 1973 bis 1975 kaufte sie Fleisch von der Westberliner Betriebstätte einer in H. ansässigen Import- und Export-Handelsgesellschaft (im folgenden IH genannt), deren Prokuristin sie ist. Für die Bezüge nahm sie gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) den Vorsteuerabzug in Anspruch und kürzte gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 12 Buchst.b und Abs. 4 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG 1970) die von ihr geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 2,8 v.H. der für die Ware in Rechnung gestellten Entgelte. Dabei ergaben sich folgende Zahlen:
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