Ab 2015 regelt § 3a Abs. 5UStG den Ort der elektronischen Dienstleistungen. Da der Leistungsort infolge der Eigenschaft des Empfängers als Unternehmer oder Nichtunternehmer bzw. infolge des Sitzes, der Betriebsstätte oder des Wohnsitzes innerhalb oder außerhalb der EU erheblich variieren kann, kommt der Bestimmung der jeweils in Rede stehenden Leistung, der evtl. Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und ggf. dem Sitz des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers - hier wie auch in den übrigen Vorschriften zur Ortsbestimmung - entsprechend hohe Bedeutung zu. Die Einordnung dieser Vorschrift in die Systematik des UStG zur Ortsbestimmung ist zur besseren Übersicht in einem der Prüfreihenfolge im Wesentlichen entsprechenden Schaubild zur Ortsbestimmung in den Arbeitshilfen wiedergegeben.
Die in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genannten sonstigen Leistungen (Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen) an Privatpersonen gehen den Ortsbestimmungen nach dem Unternehmersitzprinzip gem. § 3a Abs. 1UStG vor. Zunächst ist jedoch - wie bei jeder Ortsbestimmung für eine sonstige Leistung - die exakte Bezeichnung der entgeltlichen sonstigen Leistung vorzunehmen und der Leistungsempfänger zu bestimmen.
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