Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrung kann nach Art. 59a MwStSystRL für bestimmte Leistungen der Leistungsort vom Drittland ins Inland und umgekehrt verlagert werden. Von dieser Möglichkeit macht das deutsche Umsatzsteuerrecht in §
Der hier grundsätzlich in Frage kommende Leistungsort ist zur ersten Orientierung in der Grobübersicht in den Arbeitshilfen dargestellt.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|