Übergang der elterlichen Sorge bei Versterben des nach Scheidung allein sorgeberechtigten Elternteils
SchlHOLG, Beschluß vom 12.02.1993 - Aktenzeichen 8 Wx 7/92
DRsp Nr. 1994/13792
Übergang der elterlichen Sorge bei Versterben des nach Scheidung allein sorgeberechtigten Elternteils
Verstirbt der nach der Scheidung allein sorgeberechtigte Elternteil, so geht die elterliche Sorge nicht gemäß § 1681 Abs. 1 S. 1 BGB auf den anderen Elternteil über. Es bedarf vielmehr der ausdrücklichen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1681 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Entscheidung über die elterliche Sorge hat sich am Kindeswohl zu orientieren.