FG Düsseldorf - Beschluss vom 21.01.2011
3 V 4022/10 A(E,U)
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 3 Satz 4; UStG § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1; UStG § 22 Abs. 1 Satz 1; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 3; AO § 162 Abs. 2 Satz 2; FGO § 69;

Übergang zur Tonnagebesteuerung und Fremdwährungsverbindlichkeiten; Warenentnahmen; Imbissbetrieb; Schätzung; Einzelaufzeichnungen; Pauschbetrag; Gast- und Speisewirtschaft; Wareneinkauf; Verzehrfertige Speisen; Aussetzung der Vollziehung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2011 - Aktenzeichen 3 V 4022/10 A(E,U)

DRsp Nr. 2011/3618

Übergang zur Tonnagebesteuerung und Fremdwährungsverbindlichkeiten; Warenentnahmen; Imbissbetrieb; Schätzung; Einzelaufzeichnungen; Pauschbetrag; Gast- und Speisewirtschaft; Wareneinkauf; Verzehrfertige Speisen; Aussetzung der Vollziehung

1. Bei der Schätzung der Warenentnahmen eines Imbissbetriebs mit Sitzgelegenheiten kann nicht auf die Pauschbeträge der amtlichen Richtsatzsammlung für Gast- und Speisewirtschaften zurückgegriffen werden. 2. Hat der Unternehmer 90 % des Wareneinkaufs der nicht ermäßigt zu besteuernden Waren als Entnahme behandelt, ist ein höherer Ansatz im Schätzungswege nur bei Vorliegen besondere Gründe gerechtfertigt. 3. Der kalkulatorische Wert der eigenen Arbeitskraft für die Zubereitung dieser Waren als verzehrfertige Speisen kann nicht Gegenstand einer Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG sein.