OLG Hamm - Urteil vom 08.08.2000
27 U 79/00
Normen:
BGB § 288 § 291 § 288 Abs. 1 S. 1 ; StVO § 6 S. 2 § 5 Abs. 3 ; UStG § 4a § 3 ; ZPO § 97 § 92 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 222
OLGReport-Hamm 2001, 121
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 301/98

Überholen bei unklarer Verkehrslage - Einweisung von Lastkraftwagen - Anspruch des Fiskus auf Umsatzsteuer und Auslagenpauschale - Nutzungsausfall bei Behördenfahrzeugen

OLG Hamm, Urteil vom 08.08.2000 - Aktenzeichen 27 U 79/00

DRsp Nr. 2001/189

Überholen bei unklarer Verkehrslage - Einweisung von Lastkraftwagen - Anspruch des Fiskus auf Umsatzsteuer und Auslagenpauschale - Nutzungsausfall bei Behördenfahrzeugen

»1. Das Überholen ist wegen unklarer Verkehrslage unzulässig, wenn ein Einweiser auf der Fahrbahn, der einem LKW-Führer das Einfahren in diese ermöglichen will, die herannahenden Verkehrsteilnehmer durch Handzeichen auf die Situation aufmerksam mach und der die Einfahrt als erster errechnete Kraftfahrer daraufhin anhält.2. Der geschädigte Fiskus ist nicht ohne weiteres gehindert, die auf eine von einem (privaten) Unternehmen durchgeführte Reparatur entfallende Umsatzsteuer und auch eine allgemeine Auslagenpauschale geltend zu machen.3. Zur Frage eines Anspruches auf Nutzungsausfallentschädigung des Fiskus im Falle der Beschädigung eines behördlichen Fahrzeugs.«