BFH - Urteil vom 08.09.2011
V R 5/10
Normen:
UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3b Abs. 1 S. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 3; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1474/2007

Überlassung eines Fahrzeugs mit Chauffeur zu im Voraus vereinbarten und für zusätzliche fakultative Fahrtstrecken als Beförderungsleistung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes

BFH, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen V R 5/10

DRsp Nr. 2012/3065

Überlassung eines Fahrzeugs mit Chauffeur zu im Voraus vereinbarten und für zusätzliche fakultative Fahrtstrecken als Beförderungsleistung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes

1. Die Überlassung eines Fahrzeugs mit Chauffeur zu im Voraus vereinbarten und für zusätzliche fakultative Fahrtstrecken ist eine Beförderungsleistung i.S. von § 3b UStG.2. Die Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises in der Rechnung entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG i.d.F. des StÄndG 2003 erst mit der Ausgabe der Rechnung.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3b Abs. 1 S. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 3; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Dienstleistungen (sog. driving services) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr 2006 im Ausland ausgeführt worden und daher nicht steuerbar sind.