BFH - Urteil vom 18.04.2024
V R 7/22
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3 Abs. 12 S. 2; UStG § 10 Abs. 2 S. 2; EGRL 112/2006 Art. 14 Abs. 1; KrWG § 3; KrWG § 7; KrWG § 22;
Fundstellen:
BB 2024, 2005
DStR 2024, 1995
StX 2024, 552
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 843/19

Überlassung gefährlicher Abfälle zur Entsorgung hinsichtlich eines tauschähnlichen Umsatzes mit Baraufgabe; Vorliegen einer vom Unternehmer erbrachten Entsorgungsdienstleistung

BFH, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen V R 7/22

DRsp Nr. 2024/11343

Überlassung gefährlicher Abfälle zur Entsorgung hinsichtlich eines tauschähnlichen Umsatzes mit Baraufgabe; Vorliegen einer vom Unternehmer erbrachten Entsorgungsdienstleistung

Übernimmt ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen, liegt lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Unternehmer einen möglichen Verkaufspreis von Stoffen, die er durch die spätere Verwertung des gefährlichen Abfalls gewinnen und wieder verkaufen kann, kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Kunden berücksichtigt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.04.2022 - 3 K 843/19 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 27.01.2022 um ... € auf ... € herabgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3 Abs. 12 S. 2; UStG § 10 Abs. 2 S. 2; EGRL 112/2006 Art. 14 Abs. 1; KrWG § 3; KrWG § 7; KrWG § 22;

Gründe

I.