FG Berlin - Urteil vom 28.03.2000
5 K 5256/98
Normen:
UStG § 1 ; UStG § 4 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 12 Satz 2; UStG § 3 Abs. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 897

Überlassung von Bootsliegeplätzen an

FG Berlin, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 5 K 5256/98

DRsp Nr. 2001/1419

Überlassung von Bootsliegeplätzen an

Leistungen, die ein Angelsportverein in Form der entgeltlichen Überlassung von Bootsliegeplätzen gegenüber seinen Mitgliedern erbringt, sind umsatzsteuerpflichtig.

Normenkette:

UStG § 1 ; UStG § 4 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 12 Satz 2; UStG § 3 Abs. 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger und von der Körperschaftsteuer befreiter Verein, dessen Zweck nach der in den Streitjahren gültigen Satzung vom 6. März 1987 (Bl. 145 ff. Streitakte - StrA -) insbesondere die Förderung des Angelsports, die Hege und Pflege des Fischbestandes durch Fischeinsatz sowie die Veranlassung und Durchführung von Maßnahmen des Gewässerschutzes und zur Erhaltung des Landschaftsbildes war.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger durch die Überlassung von Bootsliegeplätzen an seine Mitglieder eine umsatzsteuerpflichtige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 i. V. mit § 4 Nr. 12 Satz 2 Umsatzsteuergesetz - UStG - erbringt.