BFH - Urteil vom 11.10.2007
V R 69/06
Normen:
UStG (1999) § 4 Nr. 22 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 322
BFHE 219, 287
DB 2008, 40
NJW 2008, 1471
SpuRT 2008, 168
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2704/04

Überlassung von Golfanlagen eines gemeinnützigen Golf-Clubs an seine Mitglieder; Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren eines Sportvereins als umsatzsteuerliches Entgelt; Revisionsbegründung bedingt keinen förmlichen Antrag

BFH, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen V R 69/06

DRsp Nr. 2008/5

Überlassung von Golfanlagen eines gemeinnützigen Golf-Clubs an seine Mitglieder; Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren eines Sportvereins als umsatzsteuerliches Entgelt; Revisionsbegründung bedingt keinen förmlichen Antrag

»1. Ein Golf-Club, der seinen Mitgliedern die vereinseigenen Golfanlagen zur Nutzung überlässt, führt damit keine "sportliche Veranstaltung" i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1999 durch. 2. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren können Entgelt für die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein.«

Normenkette:

UStG (1999) § 4 Nr. 22 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger), einem "Golf-Club", in den Streitjahren 2000 und 2001 der Vorsteuerabzug aus den die Errichtung der Golfanlage betreffenden Rechnungen zusteht.