FG Münster - Urteil vom 28.02.2008
5 K 2044/04 U
Normen:
UStR Abschn. 27 Abs. 2; UStR Abschn. 27 Abs. 3; UStG § 3 Abs. 12 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1828

Überlassung von PKWs durch einen Bezirkshändler an selbständige Handelsvertreter als tauschähnlicher Umsatz in Bezug auf die Privatfahrten

FG Münster, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 5 K 2044/04 U

DRsp Nr. 2008/16364

Überlassung von PKWs durch einen Bezirkshändler an selbständige Handelsvertreter als tauschähnlicher Umsatz in Bezug auf die Privatfahrten

Überlässt ein Bezirkshändler neben einer erhöhten Provision kostenlos PKWs an bestimmte Handelsvertreter, die bei ihren Abschlüssen eine Umsatzgrenze erreichen, ohne dass eine private Mitbenutzung der PKWs auszuschließen wäre, so liegt darin ein umsatzsteuerpflichtiger tauschähnlicher Umsatz. Ein nicht steuerbarer beistellungsähnlicher Vorgang ist nicht anzunehmen, weil die Handelsvertreter die PKW nicht ausschließlich für ihre gewerbliche Tätigkeit verwenden. Hierfür spricht insbesondere, wenn auch den Ehegatten vertraglich die Benutzung der PKW gestattet ist.

Normenkette:

UStR Abschn. 27 Abs. 2; UStR Abschn. 27 Abs. 3; UStG § 3 Abs. 12 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist bei der Umsatzsteuer 1997 und 1998 nur noch die Fahrzeugüberlassung.