I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) überließ Prostituierten in ihrem Hausgrundstück tageweise etwa 10 qm große Zimmer gegen Zahlung von 100 bis 125 DM. Deswegen erklärte die Klägerin für die Streitjahre zunächst steuerpflichtige Umsätze aus gewerblicher Zimmervermietung. Ihren Antrag, die erklärungsgemäß durchgeführten Umsatzsteuerfestsetzungen zu ändern und von steuerfreien Umsätzen durch Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991/1993 auszugeben, lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch zurück.
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