BFH - Beschluß vom 26.04.2002
V B 168/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; UStG (1991) § 4 Nr. 12 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1345

Überlassung von Räumen an Prostituierte als steuerpflichtiger Umsatz

BFH, Beschluß vom 26.04.2002 - Aktenzeichen V B 168/01

DRsp Nr. 2002/10425

Überlassung von Räumen an Prostituierte als steuerpflichtiger Umsatz

1. Die Steuerbefreiung für Umsätze durch Grundstücksvermietung ist eng auszulegen. Dabei ist zu beachten, dass die Dauer der Grundstücksnutzung ein Hauptelement des Umsatzes ist (Anschluss an EuGH-Urt. v. 18.01.2001 - Rechtssache Rs.C - 150/99 - Stockholm Lindöpark, Slg. 2001, I - 439, USt-Rundschau 2001, 153, Rz. 27).2. Die Abgrenzung steuerfreier und steuerpflichtiger Überlassung von Räumlichkeiten ist durch die höchstrichterliche Rspr. geklärt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; UStG (1991) § 4 Nr. 12 lit. a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) überließ Prostituierten in ihrem Hausgrundstück tageweise etwa 10 qm große Zimmer gegen Zahlung von 100 bis 125 DM. Deswegen erklärte die Klägerin für die Streitjahre zunächst steuerpflichtige Umsätze aus gewerblicher Zimmervermietung. Ihren Antrag, die erklärungsgemäß durchgeführten Umsatzsteuerfestsetzungen zu ändern und von steuerfreien Umsätzen durch Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991/1993 auszugeben, lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch zurück.