FG Sachsen - Urteil vom 15.07.2009
5 K 1593/04
Normen:
EWGRL 388/77 Art. 17; UStG 1993 § 2 Abs. 3 S. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 2 Nr. 1; KStG 1991 § 4 Abs. 1 S. 1; KStG 1991 § 4 Abs. 5;

Überlassung von Sportanlagen durch eine Gemeinde als Hoheitsbetrieb und nicht als Betrieb gewerblicher Art; kein Vorsteuerabzug bei fehlender Zuordnung der Sporthalle zum unternehmerischen Bereich

FG Sachsen, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 5 K 1593/04

DRsp Nr. 2011/5713

Überlassung von Sportanlagen durch eine Gemeinde als Hoheitsbetrieb und nicht als Betrieb gewerblicher Art; kein Vorsteuerabzug bei fehlender Zuordnung der Sporthalle zum unternehmerischen Bereich

1. Die Überlassung einer Sporthalle an Schulen zur Durchführung des Sportunterrichts erfolgt in Ausübung öffentlicher Gewalt. Insoweit liegt kein Betrieb gewerblicher Art, sondern ein Hoheitsbetrieb vor. 2. Eine wirtschaftliche Betätigung kann nur dann zur Annahme eines Betriebs gewerblicher Art. führen, wenn sie gegenüber der übrigen Tätigkeit der Gemeinde deutlich abgrenzbar und abgegrenzt ist und die Gemeinde damit in unmittelbaren Wettbewerb mit privaten Unternehmern tritt. 3. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Sporthalle ist die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich. Diese ist nicht erfolgt, wenn die Vermietungsentgelte ohne Umsatzsteuer beschlossen worden sind und Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder -Jahreserklärungen nach Errichtung der Sporthalle über mehrere (im Streitfall sechs) Jahre hinweg nicht abgegeben worden sind.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EWGRL 388/77 Art. 17; UStG 1993 § 2 Abs. 3 S. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 2 Nr. 1; KStG 1991 § 4 Abs. 1 S. 1; KStG 1991 § 4 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin.