I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vermietete im Streitjahr 1990 in mehreren Häusern Wohnungen und einzelne Zimmer an Asylbewerber. Schriftliche Mietverträge wurden nicht abgeschlossen. Die Stadt X zahlte der Klägerin für die Wohnraumüberlassung im Streitjahr unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 25 DM pro Person insgesamt ... DM.
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