BFH - Urteil vom 19.11.1998
V R 21/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 837

Überlassung von Wohn- oder Schlafräumen; Unterbringung von Asylbewerbern als kurzfristige Beherbergung von Fremden

BFH, Urteil vom 19.11.1998 - Aktenzeichen V R 21/98

DRsp Nr. 1999/3622

Überlassung von Wohn- oder Schlafräumen; Unterbringung von Asylbewerbern als kurzfristige Beherbergung von Fremden

1. Entscheidend für die Frage, ob eine kurzfristige oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Räumen vorliegt, ist die aus den gesamten äußeren Umständen ableitbare diesbezügliche Absicht des Vermieters; für die Frage, welche Absicht der Vermieter wirklich hatte, sind die gesamten Umstände maßgebend.2. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass das konkrete Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als 6 Monate dauern sollte, kann von einer nur kurzfristigen Beherbergung ausgegangen werden.3. Bei Bewertung der gesamten äußeren Umstände kann auch die tatsächliche Verweildauer der Mieter berücksichtigt werden, da dieser objektive Umstand als ein Indiz unter mehreren Rückschlüsse auf die ursprüngliche Absicht des Vermieters bei Eingehung des Mietverhältnisses erlaubt.

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vermietete im Streitjahr 1990 in mehreren Häusern Wohnungen und einzelne Zimmer an Asylbewerber. Schriftliche Mietverträge wurden nicht abgeschlossen. Die Stadt X zahlte der Klägerin für die Wohnraumüberlassung im Streitjahr unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 25 DM pro Person insgesamt ... DM.