BFH - Beschluss vom 29.09.2010
XI S 23/10 (PKH)
Normen:
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; RL 77/388/EWG Art. 13 Buchst. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2310

Überlassung von Wohnungen an Prostituierte zur Ausübung deren Gewerbes als steuerfreie Leistung

BFH, Beschluss vom 29.09.2010 - Aktenzeichen XI S 23/10 (PKH)

DRsp Nr. 2010/19097

Überlassung von Wohnungen an Prostituierte zur Ausübung deren Gewerbes als steuerfreie Leistung

1. NV: Die Würdigung des FG zu den besonderen Umständen von Mietverhältnissen liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorgekommen sind; die Würdigung muss denkgesetzlich möglich, nicht jedoch die allein in Betracht kommende sein. 2. NV: Der Umstand, dass das FG bei seiner Würdigung ganz wesentlich auf die kurze Dauer der Raumüberlassungen an Prostituierte zur Ausübung deren Gewerbes abgestellt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. NV: Für die Prüfung der Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren unerheblich ist der Umstand, dass das FG die Revision wegen Abweichung zu einer anderen finanzgerichtlichen Entscheidung zugelassen hat.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; RL 77/388/EWG Art. 13 Buchst. b;

Gründe

I.