Die klagende Stadt gewährte der wegen einer chronischen Alkohol- und Tablettensucht erwerbsunfähigen früheren Ehefrau des Beklagten (fortan: Ehefrau) vom 1. März 1980 bis 31. Dezember 1981 fortlaufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (
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