BGH - Urteil vom 13.01.1988
IVb ZR 15/87
Normen:
BGB § 1579 Nr.3;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1579 Nr. 3 Mutwilligkeit 1
BGHR BSHG § 90, Überleitungsumfang 1
BGHR BSHG § 91 Abs. 2 Wirksamkeit 1
DRsp I(166)183c
DRsp V(545)104a-b
DRsp-ROM-Nr. 1992/2714
FamRZ 1988, 375
MDR 1988, 483
NJW 1988, 1147

Überleitung des Unterhaltsanspruchs gegen den getrennt lebenden Ehegatten

BGH, Urteil vom 13.01.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 15/87

DRsp Nr. 1992/2708

Überleitung des Unterhaltsanspruchs gegen den getrennt lebenden Ehegatten

»Leitet ein Sozialhilfeträger, der einem getrennt lebenden Ehegatten Hilfe zum Lebensunterhalt leistet, dessen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten auf sich über, so erfaßt die Überleitung - unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Sozialhilfeträger den Hilfsbedürftigen nach der Scheidung weiter unterstützt - auch dessen künftigen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, sofern nicht der Inhalt der Überleitungsanzeige ergibt, daß allein der Anspruch auf Trennungsunterhalt übergeleitet werden soll (im Anschluß an BGHZ 20, 127).«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr.3;

Tatbestand:

Die klagende Stadt gewährte der wegen einer chronischen Alkohol- und Tablettensucht erwerbsunfähigen früheren Ehefrau des Beklagten (fortan: Ehefrau) vom 1. März 1980 bis 31. Dezember 1981 fortlaufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Sie nimmt den Beklagten, der ab August 1979 von der Ehefrau getrennt lebte und seit dem 16. Oktober 1980 von ihr geschieden ist, aus übergeleitetem Recht auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Dabei stützt sie sich auf eine ihm am 19. März 1980 zugestellte "Anzeige und Mitteilung nach §§ 90, 91 BSHG" vom 17. März 1980, in der es auszugsweise heißt: