BFH - Urteil vom 21.04.2005
V R 11/03
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1, 12 S. 2 § 10 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2565
BFH/NV 2005, 2320
BFHE 211, 49
BStBl II 2007, 63
DB 2005, 2506
DStRE 2006, 95
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2613/99

Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung einer Starthilfe der Deutschen Bundesbahn als umsatzsteuerbare Leistung; Abgrenzung Zuschuss vom Leistungsaustausch in Folge einer Lieferung; tauschähnlicher Umsatz; nur zu einem geringen Teil unterlegen i.S.v. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO

BFH, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen V R 11/03

DRsp Nr. 2005/18930

Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung einer "Starthilfe" der Deutschen Bundesbahn als umsatzsteuerbare Leistung; Abgrenzung Zuschuss vom Leistungsaustausch in Folge einer Lieferung; tauschähnlicher Umsatz; "nur zu einem geringen Teil" unterlegen i.S.v. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO

»1. Die Übernahme der Betriebsführung des Eisenbahnverkehrs auf zwei defizitären Teilstrecken als nicht bundeseigene Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs von der Deutschen Bundesbahn, verbunden mit einer sog. "Starthilfe" der Deutschen Bundesbahn, kann eine steuerbare Leistung des Übernehmers sein. 2. Trotz zivilrechtlicher Übereignung kann eine umsatzsteuerrechtliche Lieferung noch nicht vorliegen, wenn dem neuen Eigentümer die wirtschaftliche Substanz und der Wert des Gegenstandes nicht endgültig zustehen und er nur mit Zustimmung des bisherigen Eigentümers über ihn verfügen kann.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1, 12 S. 2 § 10 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen. Geschäftsgegenstand ist der Betrieb von Straßen- und Eisenbahnen, des Omnibus- und Lastwagenverkehrs zur Personen- und Güterbeförderung sowie die Vornahme aller Geschäfte, die den Geschäftszweck zu fördern geeignet sind.