I.
Der Kläger nimmt die Beklagte, nachdem diese eine Milchreferenzmenge gegen Zahlung von 67 % des Gleichgewichtspreises des maßgeblichen Übertragungstermins übernommen hatte, ergänzend auf Zahlung von 16 % Mehrwertsteuer in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts (Bl. 64ff. GA) Bezug genommen.
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