FG Hessen - Urteil vom 22.02.2018
6 K 2033/15
Normen:
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStZ 2018, 595
EFG 2018, 1496

Übernahme der Umzugskosten von Personal; Umsatzbesteuerung; Vorsteuerabzug

FG Hessen, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 6 K 2033/15

DRsp Nr. 2018/8907

Übernahme der Umzugskosten von Personal; Umsatzbesteuerung; Vorsteuerabzug

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.10.2015 wird der Bescheid über Umsatzsteuer für 2013 vom 14.09.2015 dahingehend geändert, dass die Steuer von ./. 79.190,91 € um 26.461,47 € auf ./. 105.652,38 € herabgesetzt wird.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Übernahme von Umzugskosten für Angestellte der Klägerin durch diese im Zusammenhang mit ihrer Errichtung als neuer Konzerndienstleister steuerbar ist, sowie darum, ob in diesem Zusammenhang gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, deren ins Handelsregister eingetragener Unternehmensgegenstand wie folgt lautet: Beratung von und das Erbringen von Dienstleistungen an Gesellschaften der Konzerngruppe in deren jeweiligen Geschäftsfeldern.