BFH - Urteil vom 18.06.2009
V R 4/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2; UStG § 10 Abs. 1 S. 3; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d, 9;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 424/04 615

Übernahme des Betriebs verschiedener Einrichtungen gegen Übernahme der mit dem Betrieb dieser Einrichtungen verbundenen Verluste (Ausgleichszahlungen) durch den Unternehmer für eine Stadt; Beruhen die wirtschaftlichen Eingliederung auf Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft); Finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung einer juristischen Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse in das Unternehmen des Organträgers (Organschaft)

BFH, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen V R 4/08

DRsp Nr. 2009/23840

Übernahme des Betriebs verschiedener Einrichtungen gegen Übernahme der mit dem Betrieb dieser Einrichtungen verbundenen Verluste (Ausgleichszahlungen) durch den Unternehmer für eine Stadt; Beruhen die wirtschaftlichen Eingliederung auf Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft); Finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung einer juristischen Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse in das Unternehmen des Organträgers (Organschaft)

1. Übernimmt der Unternehmer für eine Stadt den Betrieb verschiedener Einrichtungen (Tierpark, Schwimmbad und Sportplatz) gegen Übernahme der mit dem Betrieb dieser Einrichtungen verbundenen Verluste (Ausgleichszahlungen), kann es sich entweder um Entgelte der Stadt nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die gegenüber den Nutzern der Einrichtungen erbrachten Leistungen oder um Entgelte für eine gegenüber der Stadt ausgeführte Betriebsführungsleistung handeln. 2. Beruht die wirtschaftliche Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auf Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft), müssen entgeltliche Leistungen vorliegen, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;