BFH - Urteil vom 13.01.2011
V R 63/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3a Abs. 1 S. 1; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c; UStG § 3a Abs. 3; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3; RL 2003/122/EURATOM Art. 6 Buchst. e; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. e;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1237/08

Übernahme von ausgedienten Strahlenquellen durch einen inländischen Unternehmer im Ausland als im Inland ausgeführte Hauptleistung; Ausbau und Übernahme von Strahlenquellen als Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen; Als Hauptleistung durchgeführter Ausbau und Übernahme von Strahlenquellen als i.R.e. Ingenieruberufs hauptsächlich und gewöhnlich zu erbringende Tätigkeiten

BFH, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen V R 63/09

DRsp Nr. 2011/5149

Übernahme von ausgedienten Strahlenquellen durch einen inländischen Unternehmer im Ausland als im Inland ausgeführte Hauptleistung; Ausbau und Übernahme von Strahlenquellen als Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen; Als Hauptleistung durchgeführter Ausbau und Übernahme von Strahlenquellen als i.R.e. Ingenieruberufs hauptsächlich und gewöhnlich zu erbringende Tätigkeiten

1. Die Übernahme von ausgedienten Strahlenquellen durch einen inländischen Unternehmer im Ausland kann im Verhältnis zu den in diesem Zusammenhang erbrachten weiteren Leistungen als Hauptleistung anzusehen sein, die gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG im Inland ausgeführt wird. 2. Bei dem Ausbau und der Übernahme von Strahlenquellen handelt es sich nicht um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen i.S. von § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG. 3. Der Ausbau und die Übernahme von Strahlenquellen als maßgebliche Hauptleistung gehören nicht zu den Tätigkeiten, die im Rahmen des Ingenieurberufs hauptsächlich und gewöhnlich erbracht werden.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3a Abs. 1 S. 1; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c; UStG § 3a Abs. 3; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3; RL 2003/122/EURATOM Art. 6 Buchst. e; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. e;

Gründe

I.

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