BFH - Urteil vom 18.08.2005
V R 42/03
Normen:
UStG (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 lit. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 8 ; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 6 § 3 S. 1 §§ 20 49 Abs. 2 ; BGG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2677
BFH/NV 2006, 210
BFHE 211, 537
BStBl II 2006, 44
DB 2005, 2674
DStRE 2006, 169
ZUM-RD 2007, 109
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1132/02

Übersetzungen von Nachrichtensendungen in Gebärdensprache als Werke im Sinne des UrhG; keine Bindung bei zugelassener Revision

BFH, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen V R 42/03

DRsp Nr. 2005/19612

Übersetzungen von Nachrichtensendungen in Gebärdensprache als Werke im Sinne des UrhG; keine Bindung bei zugelassener Revision

»Die Übertragung von Senderechten an Übersetzungen von Nachrichtensendungen in die Deutsche Gebärdensprache unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.«

Normenkette:

UStG (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 lit. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 8 ; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 6 § 3 S. 1 §§ 20 49 Abs. 2 ; BGG § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein "Büro für Mediendaten". Er schloss am 9. Juni 1997 als Auftragnehmer mit der Fernsehanstalt B als Auftraggeber einen Vertrag über eine sog. "Gestellung" von Gebärdensprach-Dolmetscherinnen für den Fernsehsender "Q". Dieser Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"3.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nachfolgend aufgeführte Leistungen zu erbringen:

3.2. Gestellung von Gebärdensprach-Dolmetschern für Simultan-Gebärdensprache-Dolmetschen von Nachrichtensendungen während der Ausstrahlung der v.g. Sendungen im Kanal Q, ..."

Vertragsgrundlage waren u.a. die "Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Rechtsübertragung an B". Hierin wurde vereinbart: