Investition |
Vorschrift des UStG |
Korrekturzeitraum |
Beachte |
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ohne Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte |
§ 15a |
fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung |
gem. §
44 UStDV |
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Anlagevermögen gehören |
§ 15a |
zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung |
Verwendungsabsicht entscheidet über Vorsteuerabzug; Korrekturzeitraum beginnt bei erstmaliger Verwendung |
Wirtschaftsgüter,
die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen |
§ 15a |
Korrektur im Zeitpunkt der Verwendung ohne zeitliche Einschränkung |
|
Gegenstände (Bestandteile), die nachträglich in ein anderes Wirtschaftsgut eingehen |
§ 15a |
eigenständiger Berichtigungszeitraum von fünf Jahren (bei Immobilien zehn Jahren) ab dem Zeitpunkt des Einbaus |
Einbauten
mehrerer Gegenstände innerhalb von |
Sonstige Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden |
§ 15a |
eigenständiger Berichtigungszeitraum von fünf oder zehn Jahren |
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|