Investition |
Vorschrift des UStG |
Korrekturzeitraum |
Beachte |
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ohne Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte |
§ 15a
Abs. |
fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung |
gem. § 44 UStDV sind bei allen Berichtigungstatbeständen Mindestgrenzen zu beachten |
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Anlagevermögen gehören |
§ 15a Abs. 1 |
zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung |
Verwendungsabsicht entscheidet über Vorsteuerabzug; Korrekturzeitraum beginnt bei erstmaliger Verwendung |
Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (Umlaufvermögen) |
§ 15a Abs. 2 |
Korrektur im Zeitpunkt der Verwendung ohne zeitliche Einschränkung |
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Gegenstände (Bestandteile), die nachträglich in ein anderes Wirtschaftsgut eingehen |
§ 15a Abs. 3 |
eigenständiger Berichtigungszeitraum von fünf Jahren (bei Immobilien zehn Jahren) ab dem Zeitpunkt des Einbaus |
Einbauten mehrerer Gegenstände innerhalb von drei Monaten werden zu einem Berichtigungsobjekt zusammengefasst (bei Immobilien innerhalb von sechs Monaten) |
Sonstige Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden |
§ 15a Abs. 3 |
eigenständiger Berichtigungszeitraum von fünf oder zehn Jahren |
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