BGH - Beschluß vom 06.12.1989
IVb ZB 66/88
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1671 Abs. 2 Kindeswohl 1
BGHR BGB § 1671 Abs. 3 Vorschlag, übereinstimmender 1
FamRZ 1990, 392
MDR 1990, 423
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
AG Hersbruck,

Übertragung der elterlichen Sorge bei Umzug ins Ausland

BGH, Beschluß vom 06.12.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 66/88

DRsp Nr. 1994/4087

Übertragung der elterlichen Sorge bei Umzug ins Ausland

»Zur Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil, der mit den noch nicht schulpflichtigen Kindern (von Bayern) nach Oberitalien gezogen ist, um dort mit ihnen auf Dauer zu leben.«

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Gründe:

I. Aus der Ehe der Parteien stammen die am 16. April 1980 geborene Tochter Patricia und der am 21. September 1981 geborene Sohn Alexander; alle sind deutsche Staatsangehörige. Die Kinder leben seit der Trennung der Parteien im September 1984 bei der Mutter (Antragstellerin), die mit ihnen zunächst in ihr Elternhaus nach R. (Freistaat Bayern) gezogen war. Anfang 1986 hat die Mutter eine geräumige Villa in G /Italien (Provinz Friaul) erworben und mit den Kindern und ihrer eigenen Mutter bezogen, um dort auf Dauer zu leben.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 12. Oktober 1987 die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge für die beiden Kinder der Mutter übertragen. Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig. Der Vater (Antragsgegner) hat mit der Beschwerde beantragt, ihm das Sorgerecht zu übertragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt der Vater sein Beschwerdeziel weiter. Die Mutter bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

II. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.