FG Münster - Urteil vom 30.04.2008
5 K 3601/04 U
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8 ; UStG § 1 Abs. 1a ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1413

Übertragung des Ladenlokalgrundstücks nicht notwendig Voraussetzung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG

FG Münster, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 5 K 3601/04 U

DRsp Nr. 2008/13821

Übertragung des Ladenlokalgrundstücks nicht notwendig Voraussetzung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG

1. Für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG ist nur erforderlich, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Daher reicht es aus, wenn die gesamte Ladeneinrichtung und alle Warenbestände übertragen werden, nicht jedoch das Grundstück des Ladenlokals, welches fortan vermietet wird. 2. Entgegen der Auffassung des FG BW v. 28.9.2004 - 10 K 59/02, EFG 2004, 1833, kann der Dauer eines abgeschlossenen Mietvertrags im Rahmen der Gesamtwürdigung keine Bedeutung dergestalt zukommen, dass allein das Fehlen der Langfristigkeit des Mietvertrags eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ausschließt. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag reicht aus.

Normenkette:

RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8 ; UStG § 1 Abs. 1a ;

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG).