BFH - Urteil vom 18.11.1999
V R 13/99
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 1a, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 9 lit. a, § 15a;
Fundstellen:
BB 2000, 450
BB 2000, 601
BFH/NV 2000, 666
BFHE 190, 251
BStBl II 2000, 153
DStR 2000, 549
ZEV 2000, 207
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Übertragung eines Grundstücks

BFH, Urteil vom 18.11.1999 - Aktenzeichen V R 13/99

DRsp Nr. 2000/875

Übertragung eines Grundstücks

»1. Ein Unternehmer, der Gegenstände aus seinem Unternehmen an Angehörige aus unternehmensfremden Gründen unentgeltlich liefert, verwirklicht dadurch einen Eigenverbrauch durch Gegenstandsentnahme (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1993). 2. An der Steuerbarkeit der Entnahme änderte sich --bis zum In-Kraft-Treten des § 1 Abs. 1a UStG 1993 am 1. Januar 1994-- auch dann nichts, wenn die Lieferung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfolgte. 3. Eine Lieferung eines Gegenstands (Verschaffung der Verfügungsmacht) setzt die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag voraus. Die Verfügungsmacht an einem Mietgrundstück ist mangels Ertragsübergangs noch nicht verschafft, solange der Lieferer dieses aufgrund seines Eigentums wie bislang für Vermietungsumsätze verwendet. 4. Das gilt auch für eine unentgeltliche Lieferung des Mietgrundstücks. Solange die Verfügungsmacht nicht übergegangen ist, liegt keine Entnahme und keine durch sie verursachte Änderung der Verwendungsverhältnisse i.S. des § 15a UStG 1993 vor.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 1a, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 9 lit. a, § 15a;

Gründe: