FG Niedersachsen - Urteil vom 13.12.2012
16 K 305/12
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2014, 163

Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Pferd als Lieferung

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 16 K 305/12

DRsp Nr. 2013/20923

Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Pferd als Lieferung

Zum Begriff der Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG. Eine Lieferung setzt grds. die Übertragung der Befähigung voraus, über einen körperlichen Gegenstand wie ein Eigentümer verfügen zu können. Auch bei der Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Pferd handelt es sich um eine Lieferung i. S. des § 3 Abs. 1 UStG. Dafür spricht auch, dass der Miteigentumsanteils an einem Pferd sich als Gegenstand unter Nr. 1a der Anlage 2 zum UStG i.V.m. Pos. 0101 des Zolltarifs fassen lässt.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Veräußerung von Miteigentumsanteilen an Pferden durch den Kläger in den Streitjahren 2006 bis 2008 nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. Anlage 2 Nr. 1 a zum UStG mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren einen Großhandel mit lebenden Pferden sowie eine Photovoltaikanlage. Die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre gingen beim Beklagten am xx. November 2008, xx. Januar 2009 und xx. Januar 2010 ein. Der Beklagte stimmte den Erklärungen zunächst zu.