Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Veräußerung von Miteigentumsanteilen an Pferden durch den Kläger in den Streitjahren 2006 bis 2008 nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. Anlage 2 Nr. 1 a zum UStG mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren einen Großhandel mit lebenden Pferden sowie eine Photovoltaikanlage. Die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre gingen beim Beklagten am xx. November 2008, xx. Januar 2009 und xx. Januar 2010 ein. Der Beklagte stimmte den Erklärungen zunächst zu.
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