FG München - Urteil vom 22.03.2006
3 K 4633/02
Normen:
UStG (1999) § 3 Abs. 1 § 7 S. 1 § 3a Abs. 3 § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a § 4 Nr. 10 Buchst. a, b § 4 Nr. 28 § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b ; Richtlinie (EWG) Nr. 388/77 Nr. 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. c ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1202

Übertragung eines Rückversicherungsbestands nicht umsatzsteuerbefreit

FG München, Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 3 K 4633/02

DRsp Nr. 2006/20846

Übertragung eines Rückversicherungsbestands nicht umsatzsteuerbefreit

1. Die entgeltliche Übertragung des Bestandes an Lebensrückversicherungen, die der Rückversicherer direkt mit Erstversicherungsunternehmen geschlossen hat, auf einen Dritten ist umsatzsteuerlich als "Lieferung" zu werten, deren Ort sich nach § 3 Abs. 7 UStG 1999 bestimmt. 2. Bei dieser Übertragung des Bestands handelt es sich um keinen steuerbefreiten Versicherungsumsatz i. S. von § 4 Nr. 10 UStG, sondern um eine sog. Vertragsübernahme, die bei den übertragenen Rückversicherungsverträgen nur zur Auswechslung des Vertragspartners auf der Seite des Rückversicherers führt. 3. Die Übertragung des Versicherungsbestands ist auch nicht nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei, denn diese Vorschrift dient nur als Auffangvorschrift für den Fall, dass (Hilfs-)Gegenstände geliefert werden, die zur Ausführung steuerfreier Tätigkeiten verwendet worden sind.