BGH - Urteil vom 13.03.1991
XII ZR 79/90
Normen:
BGB § 1365 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1365 Abs. 1 Gesamtvermögensgeschäft 1
DRsp I(165)217b-c
FamRZ 1991, 669
JuS 1991, 780
NJW 1991, 1739
NJW-RR 1991, 1157
Rpfleger 1991, 309

Übertragung größerer Vermögen

BGH, Urteil vom 13.03.1991 - Aktenzeichen XII ZR 79/90

DRsp Nr. 1992/728

Übertragung größerer Vermögen

»Bei größeren Vermögen ist der Tatbestand des § 1365 BGB grundsätzlich nicht erfüllt, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von 10% seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 77, 293).«

Normenkette:

BGB § 1365 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Ihre Ehe mit dessen Vater wurde im Laufe des Rechtsstreits geschieden. Die Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, hatten sich im Februar 1984 getrennt. Mit notariellem Vertrag vom 29. August 1984 übertrug der Vater dem Beklagten zwei ihm gehörende Hausgrundstücke (M. Nr. 7 und Nr. 14c), und zwar im wesentlichen gegen Übernahme der dinglich gesicherten Verbindlichkeiten, Zahlung einer Leibrente von monatlich 500 DM und Verpflichtung zu lebenslanger Pflege. Das Grundstück M. Nr. 7 veräußerte der Beklagte am 24. Mai 1985 für 205.000 DM an einen Dritten weiter.

Die Klägerin hält die Grundstücksübertragung aufgrund des Vertrages vom 29. August 1984 für unwirksam, weil es sich um ein Gesamtvermögensgeschäft im Sinne von § 1365 BGB gehandelt habe, dem sie nicht zugestimmt habe. Sie verlangt von dem Beklagten Zustimmung, daß er im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks M. Nr. 14c gelöscht und insoweit der Vater wieder als Eigentümer eingetragen wird.