FG Münster - Urteil vom 01.12.2020
15 K 1494/18 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 2; UStG § 24;

Übertragung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen an die Ehefrau; Begriff Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens

FG Münster, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 15 K 1494/18 U

DRsp Nr. 2021/1164

Übertragung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen an die Ehefrau; Begriff "Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens"

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 25. Juli 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20. September 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 12. April 2018 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um xxx EUR herabgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 2; UStG § 24;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger diverse Wirtschaftsgüter im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen an seine Ehefrau übertragen hat. In diesem Zusammenhang ist auch streitig, ob der Verzicht auf die Geltendmachung von Kosten für die Ausbildung von zahlreichen Jungpferden, die im Eigentum der Ehefrau standen, der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist.