Der Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 25. Juli 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20. September 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 12. April 2018 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um xxx EUR herabgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger diverse Wirtschaftsgüter im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen an seine Ehefrau übertragen hat. In diesem Zusammenhang ist auch streitig, ob der Verzicht auf die Geltendmachung von Kosten für die Ausbildung von zahlreichen Jungpferden, die im Eigentum der Ehefrau standen, der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist.
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