BFH - Urteil vom 19.07.2007
V R 11/05
Normen:
UStG (1993) § 17 § 10 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a ; MwStSystRL 2006/112 Art. 73 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2431
BFHE 219, 220
BStBl II 2007, 966
DB 2007, 2521
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2263/03

Überzahlungen oder Doppelzahlungen eines Kunden als Entgelt; Minderung der Bemessungsgrundlage bei Rückzahlung von Über- oder Doppelzahlungen

BFH, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen V R 11/05

DRsp Nr. 2007/19568

Überzahlungen oder Doppelzahlungen eines Kunden als Entgelt; Minderung der Bemessungsgrundlage bei Rückzahlung von Über- oder Doppelzahlungen

»1. Entgelt für eine Leistung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist alles, was der Leistende für seine Leistung vom Leistungsempfänger erhalten hat, außer der Umsatzsteuer. Zahlt der Kunde die Leistung irrtümlich doppelt oder zahlt er versehentlich zu viel, ist der Gesamtbetrag Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Dezember 1995 XI R 16/95, BFHE 179, 465, BStBl II 1996, 208). 2. Werden Über- oder Doppelzahlungen zurückgezahlt, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG vor.«

Normenkette:

UStG (1993) § 17 § 10 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a ; MwStSystRL 2006/112 Art. 73 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH-- handelt mit Nahrungs- und Genussmitteln und versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. In den Jahren 1990 und 1991 kam es nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zu Über- und Doppelzahlungen von Kunden, die sich bis Ende des Jahres 1991 auf insgesamt 84 884,87 DM beliefen.