BVerfG - Beschluß vom 16.05.1961
2 BvF 1/60
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 Art. 125 Nr. 1 ; UStDB (1951) § 59 Abs. 1 ; UStDB (1938) § 54 Abs. 1 ; UStG (1934) § 8 ;
Fundstellen:
BVerfGE 12, 341
DVBl 1962, 230
NJW 1961, 1395

Umfang der Änderungen bei der Neugestaltung von Rechtsvorschriften

BVerfG, Beschluß vom 16.05.1961 - Aktenzeichen 2 BvF 1/60

DRsp Nr. 1996/7492

Umfang der Änderungen bei der Neugestaltung von Rechtsvorschriften

»Es gibt keinen Rechtssatz, der verbietet, in einer Verordnung Vorschriften oder Teile einer Vorschrift unberührt zu lassen, wenn andere Vorschriften oder Teile von ihnen auf Grund einer neuen Ermächtigung geändert werden sollen.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 Art. 125 Nr. 1 ; UStDB (1951) § 59 Abs. 1 ; UStDB (1938) § 54 Abs. 1 ; UStG (1934) § 8 ;

Gründe:

A.

I.

1. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) vom 16. Oktober 1934 (RGBl I S 942) enthielt in § 8 folgende Vorschrift:

Zusatzbesteuerung für mehrstufige Unternehmen

§8

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, Maßnahmen zum Ausgleich der verschiedenen Umsatzsteuerbelastung der einstufigen und der mehrstufigen Unternehmen zu treffen.

Die Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 961) erteilte dem Reichsminister der Finanzen durch § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 folgende Ermächtigung:

Der Reichsminister der Finanzen kann zur Durchführung und zur Ergänzung der vom Reich erlassenen Steuergesetze, insbesondere auch zur Überleitung der Gesetzgebung und der Behördenorganisation Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen. Er kann insbesondere den Umfang der Befreiungen, Steuerermäßigungen und Steuervergütungen näher bestimmen.