BGH - Urteil vom 03.11.2005
IX ZR 140/04
Normen:
InsO § 61 ; UStG § 1 Abs. 1 § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 258
DZWIR 2006, 124
MDR 2006, 593
NJW-RR 2006, 189
NZI 2006, 99
WM 2005, 2399
ZIP 2005, 2265
ZIV 2005, 630
ZInsO 2005, 1269
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 02.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 13/04
LG Gießen, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 180/03

Umfang der Ansprüche des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter

BGH, Urteil vom 03.11.2005 - Aktenzeichen IX ZR 140/04

DRsp Nr. 2005/20801

Umfang der Ansprüche des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter

»Der Anspruch des Massegläubigers gegen den Verwalter auf Schadensersatz umfasst nicht die Umsatzsteuer.«

Normenkette:

InsO § 61 ; UStG § 1 Abs. 1 § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der V. & Co. KG. Nach Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit bestellte der Beklagte bei der Klägerin Kantenbänder. Die Klägerin lieferte die Bänder aus und stellte der Masse - unter Berücksichtigung einer später erteilten Gutschrift - insgesamt 10.779,65 EUR (brutto) in Rechnung. Da Zahlungen der Masse ausblieben, nimmt die Klägerin den Beklagten persönlich in Anspruch.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Rechnungsbetrags nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht diese Verurteilung auf 9.162,70 EUR nebst Zinsen reduziert. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, soweit in der Urteilssumme Umsatzsteuer von 16 % (1.263,82 EUR) enthalten ist.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.