BFH - Urteil vom 24.09.2014
V R 54/13
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2796/11

Umfang der Berechtigung zum Vorsteuerabzug

BFH, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen V R 54/13

DRsp Nr. 2015/1303

Umfang der Berechtigung zum Vorsteuerabzug

1. NV: Eine Leistungsbeziehung zwischen Verein und seinen Mitgliedern entsteht nicht dadurch, dass die Verfolgung der Vereinsziele mittelbar auch den wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder dient. 2. NV: Kommt der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, Eingangsleistungen entsprechend der Verwendungsabsicht den Ausgangsumsätzen zuzurechnen, ist das Finanzgericht zur Schätzung befugt.

1. Ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Steigerung der Zusammenarbeit, Entwicklungsdynamik und der Anstoß innovativer Projekte im Bereich der Luft- und Raumfahrt sowie der Satellitennavigation und anderer Technologien ist, ist zum Vorsteuerabzug nur insoweit berechtigt, als die betreffenden Leistungen nicht für steuerfreie Umsätze verwendet werden. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt insoweit den Anteil, der auf steuerpflichtige Umsätze entfällt, geschätzt hat.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe