BFH - Urteil vom 26.04.2018
V R 23/16
Normen:
UStG § 15 Abs. 4 Satz 3; MwStSystRL Art. 173 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 2133
BB 2018, 2402
BFH/NV 2018, 1205
BFHE 261, 444
DStR 2018, 1864
DStRE 2018, 1210
DStZ 2018, 729
HFR 2019, 423
UR 2018, 807
UVR 2018, 323
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7160/13

Umfang der Berücksichtigung der Vorsteuer bei zeitlich abwechselnder Nutzung eines Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken

BFH, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen V R 23/16

DRsp Nr. 2018/11835

Umfang der Berücksichtigung der Vorsteuer bei zeitlich abwechselnder Nutzung eines Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken

Bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken führt die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den Nutzungszeiten zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG als der (unternehmensbezogene oder objektbezogene) Umsatzschlüssel.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2016 7 K 7160/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 4 Satz 3; MwStSystRL Art. 173 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Umfang des Vorsteuerabzugs einer Privatschule für den Anbau einer Sporthalle und eines Sportplatzes, die teilweise für steuerfreie eigenschulische Zwecke und teilweise für steuerpflichtige Vermietungszwecke an Vereine genutzt wurden (Streitjahre 2006 bis 2008).