BFH - Urteil vom 01.03.2018
V R 23/17
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 2214
BB 2019, 992
BFHE 261, 369
BStBl II 2018, 503
HFR 2018, 989
UR 2018, 605
UVR 2018, 262
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1668/14

Umfang der Besteuerung von Reiseleistungen innerhalb eine Organschaft

BFH, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen V R 23/17

DRsp Nr. 2018/8419

Umfang der Besteuerung von Reiseleistungen innerhalb eine Organschaft

Die organschaftliche Zusammenfassung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bewirkt bei Anwendung des § 25 UStG, dass es sich nur bei den von Organgesellschaften mit eigenen Betriebsmitteln erbrachten Leistungen um Eigenleistungen handelt, während die durch Organgesellschaften von Dritten bezogenen Leistungen Reisevorleistungen sind, die in die Margenbesteuerung einzubeziehen sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27. April 2017 6 K 1668/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Organträger mehrerer Organgesellschaften. Zu diesen gehörten die A-GmbH und die Z–GmbH. Die A-GmbH erbrachte in den Streitjahren 2003 bis 2005 Reiseleistungen, auf die die Klägerin die Margenbesteuerung nach § 25 UStG anwendete. Dabei handelte es sich insbesondere um Reiseleistungen mit Flugbeförderungen zu ausländischen Zielorten.