BFH - Beschluss vom 26.08.2020
V S 12/20 (PKH)
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; AO § 162 Abs. 1 Satz 2; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 343
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1565/18

Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers für einzelne Streitjahre

BFH, Beschluss vom 26.08.2020 - Aktenzeichen V S 12/20 (PKH)

DRsp Nr. 2021/519

Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers für einzelne Streitjahre

NV: Ein Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, wenn für das jeweilige Verfahren eine Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers vorliegt. Besteht diese Deckung nur für einzelne Streitjahre, ist der Antrag insoweit abzulehnen.

Tenor

Dem Kläger wird für seine Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.08.2019 – 8 K 1565/18 für die Streitjahre 2013 und 2014 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt B als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; AO § 162 Abs. 1 Satz 2; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren V R 38/19, mit der er sich gegen das seine Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wendet. Das FG hat die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) angenommene Umsatzsteuerpflicht der "Vermietung" von virtuellem Land im Rahmen des Computerspiels "..." in den Jahren 2013 bis 2016 (Streitjahre) bestätigt.