BFH - Urteil vom 13.12.2017
XI R 12/16
Normen:
UStG § 24; FGO § 126 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 85/15

Umfang der Bindung des Finanzgerichts an die zurückverweisende Entscheidung des Revisionsgerichts

BFH, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen XI R 12/16

DRsp Nr. 2018/2527

Umfang der Bindung des Finanzgerichts an die zurückverweisende Entscheidung des Revisionsgerichts

Ein FG verstößt gegen § 126 Abs. 5 FGO, wenn es eine ihm aufgegebene Sachverhaltsaufklärung unterlässt und stattdessen annimmt, die Vorgaben des BFH erscheinen "nicht eindeutig" und "widersprüchlich".

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Mai 2016 5 K 85/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 24; FGO § 126 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob Umsätze eines Landwirts aus einer "Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken" für Nichtlandwirte der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf sein Urteil vom 21. Januar 2015 XI R 13/13 (BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730).

Gegen den aufgrund einer landwirtschaftlichen Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheid des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt —FA—) für 2005 vom 18. März 2010 wandte sich der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) nach erfolglosem Einspruch mit der Klage, die das Finanzgericht (FG) im ersten Rechtsgang abwies.