FG Düsseldorf - Urteil vom 21.07.1999
5 K 3466/94 U
Fundstellen:
EFG 1999, 1317

Umfang der Option bei Mietverträgen und Vorsteuerabzug

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 5 K 3466/94 U

DRsp Nr. 2001/2760

Umfang der Option bei Mietverträgen und Vorsteuerabzug

Ergibt sich aus dem Mietvertrag für ein Ladenlokal, dass beide Ehepartner Mieter geworden sind, sind beide Ehepartner umsatzsteuerlich als Leistungsempfänger anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegattengemeinschaft selbst keine Umsätze ausführt und nur einer der Gemeinschafter Unternehmer ist. Der Vermieter kann in diesem Fall zu 50 % zur Steuerpflicht der Vermietungsumsätze optieren, und ihm steht in Höhe von 50 % ein Vorsteuerabzug für die Eingangsleistungen zu.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft einen Lebensmittelgroßhandel. Sie hat in einer Vielzahl von Fällen Ladenlokale angemietet und diese sodann an Abnehmer untervermietet. Im Rahmen der Untervermietung optierte sie stets zur Umsatzsteuerpflicht und berechnete demzufolge die Miete zuzüglich Umsatzsteuer. Soweit ihr vom Vermieter Vorsteuer berechnet wurde, zog sie diese von ihrer Umsatzsteuerschuld ab. Die Klägerin buchte die von ihren Untermietern geschuldete monatliche Miete per Dauerauftrag vom Konto des jeweiligen Geschäftsinhabers im Lastschriftverfahren ab. Die auf das Geschäftskonto des jeweiligen Ladenbetreibers lautenden Lastschriftbelege wiesen alle nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - erforderlichen Angaben einer Rechnung auf.