Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15. November 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde weder kraft Gesetzes statthaft noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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