BFH - Beschluss vom 28.02.2018
V B 145/16
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. e und f, § 4 Nr. 11; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 155; ZPO § 295; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 636
DStRE 2018, 615
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 669/15

Umfang der Pflicht zur Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen V B 145/16

DRsp Nr. 2018/4711

Umfang der Pflicht zur Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Drängen sich dem FG nach dessen eigenen Feststellungen weitere Aufklärungsmaßnahmen auf (hier zum Umfang des unmittelbaren Kundenkontaktes und zum Einfluss auf einzelne Vertragsabschlüsse im Rahmen einer Versicherungsvermittlung), so gebietet die Aufklärungspflicht, diese auch durchzuführen. 2. NV: Es tritt kein Rügeverlust ein, wenn das FG eine konkrete Möglichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung auch ohne Antrag nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung hätte aufdrängen müssen. 3. NV: Es tritt auch kein Rügeverlust ein, wenn sich aus der Urteilsbegründung ergibt, dass dem FG die Existenz des übergangenen Beweismittels bewusst war.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 8. September 2016 1 K 669/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. e und f, § 4 Nr. 11; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 155; ZPO § 295; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5;

Gründe