FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2000
4 K 3019/98
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;

Umfang der privaten Nutzung eines unternehmenseigenen Pkws

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 4 K 3019/98

DRsp Nr. 2001/2472

Umfang der privaten Nutzung eines unternehmenseigenen Pkws

1. Der Anscheinsbeweis, dass ein unternehmenseigener PKW auch privat genutzt wird, wird nicht durch ein Fahrtenbuch beseitigt, welches anhand einer täglich besprochenen Tonbandkassette erstellt wurde, wenn zwischen der Erstellung des Fahrtenbuches und der Besprechung der Tonbandkassette über ein Jahr liegt. 2. Fehlen zum Umfang der privaten Nutzung konkrete Anhaltspunkte, so kann der private Nutzungsanteil regelmäßig zwischen 30 bis 35 v. H. geschätzt werden. Den Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. Listenpreismethode) zu schätzen, ist für Zwecke der Umsatzbesteuerung unzulässig (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. 3. 1999 V R 78/98; BFH/NV 1999 S. 1178).

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die sog. 1 %-Methode im Bereich der Umsatzsteuer angewendet werden darf.