BFH - Urteil vom 10.08.2016
V R 11/15
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 1 und 2; AO §§ 64, 68 Nr. 1 Buchst. b; MwStSystRL Art. 98 Anh. III Nr. 15;
Fundstellen:
BFHE 255, 293
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 97/14

Umfang der Steuersatzermäßigung für Jugendherbergen

BFH, Urteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen V R 11/15

DRsp Nr. 2016/18995

Umfang der Steuersatzermäßigung für Jugendherbergen

Die Steuersatzermäßigung für Jugendherbergen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG i.V.m. §§ 64, 68 Nr. 1 Buchst. b AO gilt nicht für Leistungen an allein reisende Erwachsene.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Oktober 2014 5 K 97/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 1 und 2; AO §§ 64, 68 Nr. 1 Buchst. b; MwStSystRL Art. 98 Anh. III Nr. 15;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein. Nach seiner Satzung "baut, unterhält und bewirtschaftet [er] Jugendherbergen und andere jugendgemäße Unterkünfte, die allen Mitgliedern des Deutschen Jugendherbergswerkes und der International Youth Hostel Federation (IYHF) unabhängig von ihrer Nationalität, Rasse, Religion oder Weltanschauung offen stehen. Jugendherbergen sind Stätten des sozialen Lernens. Sie dienen vornehmlich der Begegnung der Jugend des In- und Auslandes, der Durchführung von Schulklassenfahrten, Studien und Schullandheimaufenthalten, sonstiger schulischer Veranstaltungen, Freizeit und Erholungsmaßnahmen, Seminaren und Tagungen überwiegend von Jugendgruppen, Jugendverbänden und Familien."