FG Münster - Urteil vom 05.05.2022
5 K 1579/19 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2;

Umfang der unternehmerischen Verwendung eines teilweise vermieteten Einfamilienhauses i.R.e. Anspruchs auf einen anteiligen Abzug der Vorsteuern aus der Errichtung des Einfamilienhauses

FG Münster, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 5 K 1579/19 U

DRsp Nr. 2022/10524

Umfang der unternehmerischen Verwendung eines teilweise vermieteten Einfamilienhauses i.R.e. Anspruchs auf einen anteiligen Abzug der Vorsteuern aus der Errichtung des Einfamilienhauses

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2;

Tatbestand

Streitig ist der Umfang der unternehmerischen Verwendung eines teilweise vermieteten Einfamilienhauses sowie die von der Klägerin nach § 9 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgeübte Option, grundsätzlich steuerfreie Vermietungsumsätze als steuerpflichtige Umsätze zu behandeln.

Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gesellschafter sind die Eheleute S U und O N jeweils zu gleichen Teilen. Die Eheleute sind Eigentümer eines in 2015 auf dem Grundstück A-Str. 11 in V errichteten Einfamilienhauses.

Das Haus umfasst nach einer Aufstellung des für die Eheleute S U und O N tätig gewesenen Architekten folgende Flächen nach Abzug von 3% wegen des aufgetragenen Putzes:

Raumbezeichnung
Erdgeschoss Diele 8,97
Arbeiten 15,40
Garderobe 7,01
Bad 6,41
Vorrat 5,56
Kochen 14,32
Wohnen/Essen 38,45
Terrasse 14,02
Obergeschoss Schlafen 27,31
Bad 12,58
Flur 7,45
HWR 7,82
Kind IA 25,18
Kind IB 15,64
Balkon 10,16
Fläche gesamt 216,28