FG München - Urteil vom 18.09.2013
3 K 2796/11
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 2; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 10

Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung bei Verfolgung sowohl wirtschaftlicher als auch nichtwirtschaftlicher Zwecke durch einen Verein Ideeller Bereich eines nicht als gemeinnützig anerkannten Vereins

FG München, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 3 K 2796/11

DRsp Nr. 2014/3695

Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung bei Verfolgung sowohl wirtschaftlicher als auch nichtwirtschaftlicher Zwecke durch einen Verein Ideeller Bereich eines nicht als gemeinnützig anerkannten Vereins

1. Ein Verein, der einerseits in einem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich steuerbare Leistungen erbringt und andererseits in nichtwirtschaftlicher Weise seinen ideellen Vereinszweck verfolgt, ohne dabei steuerbare Leistungen zu erbringen, ist nur hinsichtlich seines wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs zum Vorsteuerabzug berechtigt. Diese Abgrenzung gilt auch für „allgemeine Aufwendungen”. 2. Mitgliedsbeiträge, die lediglich dazu dienen, den Verein allgemein mit Finanzmitteln auszustatten und die nur die allgemeinen Interessen der Mitglieder betreffen, sind nicht als steuerpflichtige Umsätze zu behandeln und erhöhen deshalb auch nicht den Anteil steuerpflichtiger Umsätze an den Gesamteinnahmen des Vereins. 3. Der Senat folgt nicht der Auffassung des FG Köln (Urteil v. 11.6. 2010, 15 K 1571/07), dass ein nicht als gemeinnützig anerkannter Verein mangels Verfolgung gemeinnütziger Zwecke keinen ideellen Bereich habe.

1. Die Umsatzsteuer für 2006 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 22. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2008 auf den negativen Betrag von … EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.