BGH - Urteil vom 12.06.1991
XII ZR 163/90
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1044
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 54
NJW-RR 1991, 1156

Umfang des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt; Aufnahme eines Medizinstudiums nach Abschluß der Ausbildung zum Industriekaufmann

BGH, Urteil vom 12.06.1991 - Aktenzeichen XII ZR 163/90

DRsp Nr. 1994/4011

Umfang des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt; Aufnahme eines Medizinstudiums nach Abschluß der Ausbildung zum Industriekaufmann

a. Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung gewährt, sind sie grundsätzlich nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. b. Zwischen der Ausbildung zum Industriekaufmann in einem Pharmakonzern und einem anschließenden Medizinstudium besteht kein sachlicher Zusammenhang im Sinne der BGH-Rechtsprechung. c. Ein Medizinstudium stellt für einen Industriekaufmann in einem Pharmaunternehmen auch keine - von den Eltern zu finanzierende - Weiterbildung dar.

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten, dessen Sohn er vom 1. Juli bis 31. Dezember 1988 Vorausleistungen nach § 36 BaföG von insgesamt 2.486, 76 DM gewährt hat, übergegangene Unterhaltsansprüche in dieser Höhe für den genannten Zeitraum geltend.