BGH - Urteil vom 13.04.1983
IVb ZR 374/81
Normen:
BGB § 1580, § 1605 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)309a-c
FamRZ 1983, 680
FamRZ 1983, 680, 682
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 25
LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 32
MDR 1983, 920
NJW 1983, 1554
NJW 1983, 1554, 1555

Umfang des Auskunftspflicht

BGH, Urteil vom 13.04.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 374/81

DRsp Nr. 1994/4703

Umfang des Auskunftspflicht

A. Der Auskunftsschuldner muß nur Auskunft über seine Einkünfte erteilen und nicht auch über diejenigen seines Ehegatten. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten kann eine Pflicht des Auskunftsschuldners zur Vorlage des Steuerbescheides aber nicht uneingeschränkt verneint werden. Vielmehr muß der Auskunftspflichtige dem Berechtigten wenigstens diejenigen Angaben aus dem Steuerbescheid zugänglich machen, die seine Einkünfte betreffen. B. a. Von einem selbständigen Gewerbetreibenden kann im Rahmen des Auskunftsanspruchs die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides verlangt werden. b. Dies gilt auch dann, wenn er gemeinsam mit seinem Ehegatten veranlagt wurde. Er darf jedoch solche Betragsangaben unkenntlich machen, die ausschließlich den anderen Ehegatten betreffen oder aus welchen zumindest sein eigener Anteil nicht entnommen werden kann. c. Regelmäßig genügt die Angabe der Einkünfte über einen Zeitraum von drei Jahren als Beurteilungsgrundlage.

Normenkette:

BGB § 1580, § 1605 ;

Hinweise: