FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.09.2001
1 K 1606/98
Normen:
UStG § 3 Abs. 7 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Umfang des Leistungsaustausches bei Holzkäufen unter Selbstwerbereinsatz

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen 1 K 1606/98

DRsp Nr. 2003/11022

Umfang des Leistungsaustausches bei Holzkäufen unter Selbstwerbereinsatz

Ein Vertrag, mit dem sich der Selbstwerber verpflichtet, ein bestimmtes Ergebnis, nämlich die Aufarbeitung von Holz in einem bestimmten Zeitraum, seine abfuhrbereite Lagerung sowie die Schaffung einer ordnungsgemäßen Waldfläche zu erbringen, hat die Merkmale eines Werkvertrages im Sinne des § 631 BGB. Erbringt er diese Leistungen neben der Zahlung des Abrechnungspreises, dann liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 7 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt in ... ein Holzrück- und Holzeinschlagunternehmen. Er unterliegt mit den Umsätzen aus dieser Tätigkeit der Umsatzsteuer.

Der Kläger gab am 14. Januar 1997 die Umsatzsteuererklärungen für 1995 ab. Er errechnete sich einen Erstattungsanspruch in Höhe von 33.446,94 DM. Mit Schreiben vom 27. März 1997 stimmte der Beklagte der Umsatzsteuererklärung zu.