FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.08.2000
1 V 17/00
Normen:
UStG § 3 Abs. 12 S 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S 1; UStG § 10 Abs. 2 S 2; FGO § 69 Abs. 3 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1211

Umfang des Leistungsaustausches bei Holzkäufen unter Selbstwerbereinsatz; Aussetzung der Vollziehung; Grundsatz der Abschnittsbesteuerung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2000 - Aktenzeichen 1 V 17/00

DRsp Nr. 2001/1271

Umfang des Leistungsaustausches bei Holzkäufen unter Selbstwerbereinsatz; Aussetzung der Vollziehung; Grundsatz der Abschnittsbesteuerung

1. Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Verpflichtet sich ein Holzhändler im Rahmen eines sog. Selbstwerbungs-Kaufvertrages eine geschätzte Menge Holz in einem vorgegebenen Zeitraum einzuschlagen, aufzuarbeiten und nach Sorten abfuhrbereit zu lagern, und erhält er das Holz -ohne gesonderter Vergütung der erbrachten Aufarbeitungsleistung-- zu einem von der Qualität des Holzes abhängigen Abrechnungspreis, können die Merkmale eines tauschähnlichen Umsatzes erfüllt sein. 2. Das FA hat die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen bei jeder Veranlagung erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt geändert werden und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut und im Vertrauen darauf disponiert hat (vgl. BFH-Urteil vom 30.10.1997 IV R 76/96, BFH/NV 1998, 578).

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 12 S 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S 1; UStG § 10 Abs. 2 S 2; FGO § 69 Abs. 3 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist der Umfang des Leistungsaustausches bei Holzkäufen unter Selbstwerbereinsatz.