BGH - Urteil vom 06.11.1990
VI ZR 37/90
Normen:
BGB § 1619, § 845 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1619 Dienstleistungspflicht 2
BGHR BGB § 845 Dienstleistungspflicht 1
DAR 1991, 144
DRsp I(147)264d-e
ES Kfz-Schaden M-3/18
FamRZ 1991, 298
MDR 1991, 425
NJW 1991, 1226
RdL 1991, 34
VersR 1991, 428
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Trier,

Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

BGH, Urteil vom 06.11.1990 - Aktenzeichen VI ZR 37/90

DRsp Nr. 1994/4040

Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

»Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die weitgehend selbständige Führung der elterlichen Landwirtschaft als auf familienrechtlicher Grundlage erbracht einen Schadensersatzanspruch der Eltern nach § 845 BGB zu begründen vermag.« Den Eltern eines bei einem Verkehrsunfall getöteten Kindes steht dann ein Schadensersatzanspruch gem. § 845 Abs. 1 BGB zu, wenn die Arbeitsleistung des Sohnes im Rahmen der gesetzlichen Dienstleistungspflicht nach § 1619 BGB erfolgt ist. Anknüpfungspunkt für die Dienstleistungspflicht ist allein das Bestehen der spezifischen familienrechtlichen Beziehungen; der Wert des dem Hauskind gewährten Unterhaltes begrenzt nicht Umfang und Ausmaß der im Sinne dieser Vorschrift geschuldeten Dienste.

Normenkette:

BGB § 1619, § 845 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind die Eltern des am 6. Juni 1984 im Alter von 17 Jahren an den Folgen eines Verkehrsunfalls ums Leben gekommenen Karl-Christoph B. An dem Unfall war die Erstbeklagte als Fahrerin eines bei dem Drittbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs des Zweitbeklagten beteiligt. Der Drittbeklagte hat die von den Klägern geltend gemachten Schäden mit Ausnahme des nachfolgend behandelten Schadenspostens zu 75 % reguliert.